Allgemeine Geschäftsbedingungen
ShowVision
Eine Marke von Ricciardi SILARYONproduction
Pfingstweidstrasse 98, 8005 Zürich, Schweiz
CHE-339.513.803 MWST
Fassung vom 10. Oktober 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 ShowVision ist eine Marke von Ricciardi SILARYONproduction. Rechtlicher Vertragspartner und Rechnungssteller ist Ricciardi SILARYONproduction, nachfolgend «ShowVision» genannt.
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche unter ShowVision angebotenen Leistungen, insbesondere kreative Konzeption, Showinszenierung, Creative Direction, Ablaufregie, Showcalling, Projektkoordination, Showdramaturgie, technische Beratung sowie audiovisuelle Contentproduktion und Sounddesign.
1.3 Die AGB richten sich grundsätzlich an gewerbliche Auftraggeber, insbesondere Unternehmen, Agenturen, Veranstalter und Produktionsfirmen. Für Verträge mit Privatpersonen bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.
1.4 Für Leistungen, die unter ShowVision angeboten werden, gelten ausschliesslich diese AGB. Die allgemeinen AGB von SILARYONproduction für andere Leistungsbereiche finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.5 Individuelle Vereinbarungen in Offerten, Auftragsbestätigungen oder Projektverträgen haben Vorrang vor diesen AGB. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ShowVision ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Offerten sind während der angegebenen Frist gültig. Fehlt eine entsprechende Angabe, beträgt die Gültigkeit 14 Kalendertage.
2.2 Der Vertrag kommt durch gegenseitige Zustimmung zustande, insbesondere durch Unterschrift, elektronische Angebotsannahme oder ausdrückliche Bestätigung per E Mail.
2.3 Mündliche Vereinbarungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Wesentliche Absprachen werden zur Nachvollziehbarkeit nach Möglichkeit in Textform bestätigt. Schweigen gilt nicht automatisch als Zustimmung.
2.4 Provisorisch angefragte oder reservierte Termine sind erst nach verbindlicher Auftragsbestätigung zugesichert.
2.5 Es gilt die Fassung der AGB, welche bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Änderungen der AGB gelten nicht automatisch für bestehende Verträge.
3. Leistungsumfang und Verantwortlichkeiten
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der angenommenen Offerte beziehungsweise dem individuellen Projektvertrag.
3.2 ShowVision verpflichtet sich zur sorgfältigen, fachgerechten und professionellen Ausführung der vereinbarten Leistungen.
3.3 Kreative Konzepte, Inszenierungen und technische Lösungen werden auf Grundlage der vereinbarten Projektziele, der bereitgestellten Informationen sowie der technischen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen entwickelt.
3.4 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt ShowVision keine Gesamtverantwortung für Veranstaltungsorganisation, Produktionsleitung, technische Gesamtplanung, Budgetkontrolle oder Veranstaltungssicherheit.
3.5 Die operative Ablaufregie umfasst die vereinbarte Koordination der Programmpunkte und Showcues. Andere Aufgabenbereiche, insbesondere technische Bedienung, Stagemanagement, Fachplanung, Sicherheitsleitung oder behördliche Bewilligungen, sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eingeschlossen.
3.6 Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder medialer Erfolg einer Veranstaltung wird nicht garantiert, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Medien, technischen Spezifikationen und Freigaben rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereit.
4.2 Dazu gehören je nach Projekt insbesondere Ablaufpläne, Präsentationen, Audio und Videodateien, Bühnenpläne, technische Unterlagen, Sprecherinformationen, Programminhalte und Kontaktdaten der beteiligten Gewerke.
4.3 Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson für die Projektabwicklung und die notwendigen Freigaben.
4.4 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen und die hierfür erforderlichen Rechte vorliegen.
4.5 Verzögerungen, unvollständige Unterlagen, verspätete Freigaben oder kurzfristige Änderungen können zusätzlichen Aufwand und Terminverschiebungen verursachen.
4.6 ShowVision informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Unstimmigkeiten und absehbaren zusätzlichen Aufwand im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit.
5. Projektablauf, Änderungen und Zusatzleistungen
5.1 Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Projektumfangs.
5.2 Die Anzahl vorgesehener Abstimmungen, Entwürfe, Versionen und Korrekturrunden ergibt sich aus der jeweiligen Offerte.
5.3 Wesentliche Änderungen am vereinbarten Konzept, Showablauf, Leistungsumfang oder an bereits freigegebenen Inhalten gelten als zusätzliche Leistungen.
5.4 Zusätzliche Leistungen werden nach vorgängiger Abstimmung gemäss den vereinbarten Stundenansätzen oder separat vereinbarten Pauschalen verrechnet.
5.5 Ist kein Stundenansatz vereinbart, wird dieser vor Ausführung der betreffenden Zusatzleistung festgelegt.
5.6 Kurzfristige Änderungen während Proben oder Veranstaltungen werden, soweit möglich, mit der entscheidungsbefugten Ansprechperson abgestimmt. Kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen deren Zustimmung.
5.7 Entstehen durch verspätete Freigaben oder unvollständige Mitwirkung zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, werden die notwendigen Anpassungen gemeinsam abgestimmt. Gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Kreative Konzeption und audiovisuelle Produktion
6.1 ShowVision erstellt im vereinbarten Umfang kreative Konzepte, Showdramaturgien, Inszenierungen, grafische Inhalte, Animationen, Musikbearbeitungen, Sounddesign, Regieunterlagen und weitere audiovisuelle Produktionen.
6.2 Die konkreten Inhalte, technischen Formate, Liefertermine und Produktionsumfänge werden projektbezogen vereinbart.
6.3 Aufwendige 3D Animationen, externe Filmproduktionen, Sprecheraufnahmen, zusätzliche Medienversionen und Spezialproduktionen sind nur eingeschlossen, wenn diese ausdrücklich Bestandteil der Offerte sind.
6.4 Kreative Entwürfe werden anhand der vereinbarten Anforderungen beurteilt. Rein subjektive Geschmacksänderungen stellen für sich allein keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Leistung vertragsgemäss erbracht wurde.
6.5 ShowVision kann geeignete Software und Produktionsmethoden einsetzen, unter Einhaltung der vereinbarten Vertraulichkeits, Datenschutz und Lizenzpflichten.
7. Technische Umsetzung und externe Gewerke
7.1 ShowVision stimmt die von ihr verantworteten Inszenierungselemente mit den beteiligten technischen Gewerken ab.
7.2 Die Verantwortung für fachgerechte Installation, Prüfung, Betrieb und Sicherheit technischer Anlagen liegt grundsätzlich bei den jeweils beauftragten Fachunternehmen beziehungsweise den dafür zuständigen Stellen.
7.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung umfasst die Tätigkeit von ShowVision keine umfassende technische Sicherheitsprüfung von Rigging, Statik, Elektroinstallationen, Netzwerken oder anderen technischen Anlagen.
7.4 Die für die Umsetzung notwendigen technischen Voraussetzungen müssen rechtzeitig und in geeigneter Form bereitgestellt werden.
7.5 Für technische Störungen ausserhalb des vereinbarten Verantwortungsbereichs haftet ShowVision nur, soweit sie diese durch eine eigene zurechenbare Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht hat.
7.6 Erforderliche Änderungen der technischen Umsetzung sowie zusätzliche Produktionsmittel werden vorgängig abgestimmt und gegebenenfalls separat offeriert.
8. Ablaufregie und Veranstaltungssicherheit
8.1 ShowVision übernimmt die sorgfältige Vorbereitung, Abstimmung und operative Führung der vereinbarten Showabläufe.
8.2 Die Ablaufregie koordiniert die entsprechenden Programmpunkte und gibt die vereinbarten Cues an die zuständigen Gewerke weiter.
8.3 Die Verantwortung für Besuchersicherheit, Brandschutz, Fluchtwege, Kapazitätsgrenzen, Bewilligungen, Arbeitssicherheit und behördliche Auflagen verbleibt beim Veranstalter beziehungsweise den jeweils zuständigen Fachstellen, sofern ShowVision dafür nicht ausdrücklich Aufgaben übernommen hat.
8.4 Werden erhebliche Sicherheitsrisiken erkannt, informiert ShowVision die zuständigen Personen unverzüglich.
8.5 Bei einer unmittelbar erkennbaren Gefahr ist ShowVision berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Showcues auszusetzen oder die Inszenierung zu unterbrechen.
8.6 Gesetzliche Sorgfalts, Warn und Handlungspflichten von ShowVision bleiben in jedem Fall vorbehalten.
9. Personal und externe Dienstleister
9.1 ShowVision kann für die Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende und externe Fachpersonen einsetzen.
9.2 Ist eine bestimmte Person ausdrücklich für einen Einsatz vereinbart, erfolgt eine Ersatzbesetzung grundsätzlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
9.3 Die Beauftragung externer Dienstleister erfolgt entweder direkt durch den Auftraggeber oder durch ShowVision. Vertragsverhältnis, Zuständigkeit und Kostenübernahme werden vorab vereinbart.
9.4 Für Leistungen direkt vom Auftraggeber beauftragter Drittunternehmen trägt der jeweilige Vertragspartner die Verantwortung. Eigene Auswahl, Beratungs oder Koordinationspflichten von ShowVision bleiben davon unberührt.
9.5 Bei von ShowVision zur Erfüllung eigener Vertragspflichten beigezogenen Hilfspersonen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
9.6 Zusätzlich benötigtes Personal und externe Produktionsleistungen werden nur im vertraglich vereinbarten Umfang bereitgestellt.
10. Honorare, Einsatztage und Spesen
10.1 Massgebend sind die in der jeweiligen Offerte vereinbarten Honorare, Tagesansätze, Stundenansätze und Pauschalen.
10.2 Ein Einsatztag umfasst, sofern nicht anders vereinbart, maximal zehn Stunden ab dem vereinbarten Einsatzbeginn, einschliesslich produktionsbedingter Wartezeiten.
10.3 Überstunden und zusätzliche Leistungen werden gemäss den vereinbarten Ansätzen abgerechnet.
10.4 Reisezeiten, Fahrkosten, Parkgebühren, Übernachtungen, Verpflegung und andere Spesen werden gemäss Offerte beziehungsweise gesonderter Vereinbarung verrechnet.
10.5 Pauschalhonorare beziehen sich auf den vereinbarten Leistungsumfang und beinhalten keine unbegrenzte Verfügbarkeit oder unbegrenzte Anzahl Anpassungen.
10.6 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken und, sofern nicht anders angegeben, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Zahlungsfristen und Anzahlungen richten sich nach der jeweiligen Offerte. Ohne andere Vereinbarung sind Rechnungen innert zehn Kalendertagen ab Zugang zahlbar.
11.2 ShowVision kann insbesondere bei kreativer Vorproduktion, umfangreichen Projekten, verbindlich reservierten Einsatztagen oder externen Verpflichtungen angemessene Anzahlungen verlangen.
11.3 Anzahlungen werden auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.
11.4 Ist der Produktionsbeginn vertraglich an den Eingang einer Anzahlung gebunden, ist ShowVision vor deren Eingang nicht verpflichtet, mit der entsprechenden Leistung zu beginnen.
11.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr.
11.6 Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann ShowVision nach vorgängiger Mitteilung und unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen aussetzen.
11.7 Die Behandlung bereits geleisteter Anzahlungen bei einer Absage richtet sich nach Ziffer 12.
12. Auftragsabsage und Stornierungsbedingungen
12.1 Verbindliche Reservationen
Mit der verbindlichen Bestätigung eines Auftrags werden die vereinbarten Einsatztage und notwendigen Produktionsressourcen für den Auftrag disponiert. ShowVision darf diese Termine im Rahmen der Vertragsdurchführung für andere Aufträge blockieren.
12.2 Bereits erbrachte Leistungen
Bei einer Absage oder vorzeitigen Beendigung sind sämtliche bis dahin vertragsgemäss erbrachten Leistungen zu vergüten. Dazu gehören insbesondere abgeschlossene Konzeptphasen, bereits erstellte Inhalte, vereinbarte Vorbereitungsleistungen, Planungsarbeiten und weitere bereits erbrachte Projektleistungen.
Bei Pauschalhonoraren erfolgt die Zuordnung auf Grundlage der vereinbarten Leistungsphasen beziehungsweise des tatsächlich erbrachten Leistungsanteils.
12.3 Kurzfristige Absage bestätigter Einsatztage
Für verbindlich bestätigte, aufgrund einer Absage nicht mehr durchgeführte Einsatztage gelten, soweit vertraglich und gesetzlich zulässig, folgende pauschalierte Stornoentschädigungen als vereinbarte Berechnungsgrundlage:
| Zeitpunkt der Absage vor dem Einsatztag | Anteil des Honorars |
|---|
| 30 oder mehr Kalendertage | Keine pauschale Entschädigung |
| 15 bis 29 Kalendertage | 25 % |
| 8 bis 14 Kalendertage | 50 % |
| 3 bis 7 Kalendertage | 75 % |
| 0 bis 2 Kalendertage | 90 % |
Massgebend ist der Eingang der Absage bei ShowVision. Für mehrere bestätigte Einsatztage wird die Frist grundsätzlich für jeden Tag separat berechnet.
Die Entschädigung dient dem Ausgleich der durch die kurzfristige Absage entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere wegen nicht mehr anderweitig nutzbarer Kapazitäten und vergeblicher Dispositionen.
Die Pauschalen gelten nicht unabhängig von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Ersparte Kosten und anderweitig erzielte Vorteile werden berücksichtigt, soweit dies rechtlich erforderlich ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren ersatzfähigen Schadens vorbehalten.
12.4 Kündbare Auftragsleistungen
Soweit Leistungen rechtlich als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren sind, bleibt das zwingende Kündigungsrecht gemäss Art. 404 OR unberührt.
In diesen Fällen können die Stornopauschalen nur insoweit geltend gemacht werden, als sie einen nach Art. 404 Abs. 2 OR ersatzfähigen Schaden aus einer Kündigung zur Unzeit abbilden. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe wird nicht geschuldet.
Ein entsprechender Schaden kann insbesondere aus nutzlos gewordenen Aufwendungen oder aus anderweitigen Aufträgen entstehen, die nachweislich im Vertrauen auf die verbindliche Buchung nicht angenommen wurden.
12.5 Werkleistungen
Für als Werkvertrag zu qualifizierende Leistungen bleiben die gesetzlichen Ansprüche nach Art. 377 OR vorbehalten, insbesondere die Vergütung erbrachter Arbeit und die gesetzlich vorgesehene Schadloshaltung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen.
12.6 Fremdkosten
Verbindlich beauftragte, nicht mehr vermeidbare Fremdkosten, insbesondere für zusätzliches Personal, technische Dienstleistungen, Reisen, Übernachtungen oder externe Produktionen, werden im tatsächlich anfallenden und rechtlich geschuldeten Umfang weiterverrechnet, sofern sie vom vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind.
12.7 Keine doppelte Verrechnung
Bereits erbrachte Leistungen, Stornoentschädigungen und Fremdkosten werden transparent abgerechnet. Eine doppelte Entschädigung desselben Schadens oder derselben Leistung ist ausgeschlossen.
12.8 Anzahlungen
Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den berechtigten Vergütungs und Ersatzansprüchen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet.
12.9 Form der Absage
Absagen und Vertragsbeendigungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen. Zwingende gesetzliche Form und Kündigungsrechte bleiben vorbehalten.
13. Terminverschiebungen
13.1 Eine Verschiebung bestätigter Veranstaltungstermine bedarf der erneuten Abstimmung und Buchung der erforderlichen Ressourcen.
13.2 ShowVision bemüht sich um die Durchführung zum Ersatztermin, soweit die notwendigen personellen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
13.3 Eine automatische Übertragung der Verfügbarkeit bestimmter Personen auf einen neuen Termin besteht nicht.
13.4 Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Notwendige zusätzliche Arbeiten und nicht vermeidbare Fremdkosten werden im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang separat verrechnet.
13.5 Kommt keine Einigung über die Verschiebung zustande, richtet sich die Abrechnung des ursprünglichen Auftrags nach Ziffer 12 und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
14. Urheberrecht und Nutzungsrechte
14.1 Rechte an Konzepten, Ideen, Markeninhalten, Designs und Materialien, welche der Auftraggeber oder Dritte einbringen, verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
14.2 Urheberrechte an eigenständig erstellten, urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben, soweit entsprechende Rechte bestehen und ShowVision darüber verfügen darf, bei Ricciardi SILARYONproduction, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
14.3 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die vereinbarten nicht ausschliesslichen Nutzungsrechte an den final gelieferten Inhalten für den vertraglich definierten Zweck.
14.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Nutzung die vereinbarte Veranstaltung, deren übliche Bewerbung und Nachberichterstattung im Umfang der tatsächlich verfügbaren Rechte.
14.5 Bei Projekten mit Agenturen darf die Agentur die für den vereinbarten Projektzweck erforderlichen Nutzungsrechte an den benannten Endkunden weitergeben, soweit diese Rechte von ShowVision eingeräumt werden können.
14.6 Die eigenständige Weiterverwendung der Inhalte für andere Veranstaltungen, neue Kampagnen oder zusätzliche kommerzielle Nutzungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, sofern diese Verwendungen nicht bereits vom ursprünglichen Vertrag erfasst sind.
14.7 Offene Projektdateien, editierbare Quelldateien, Rohmaterial, Zwischenversionen, Templates sowie interne Produktionsgrundlagen sind nicht Bestandteil der geschuldeten Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14.8 Allgemeines Fachwissen, Methoden, technische Verfahren und unabhängig entwickelte Produktionswerkzeuge bleiben von einer Rechteübertragung ausgenommen.
14.9 Für vertraglich vorgesehene Veranstaltungen oder Veröffentlichungen vor vollständiger Bezahlung wird ein vorläufiges Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang eingeräumt. Die dauerhaft vereinbarten Nutzungsrechte entstehen mit vollständiger Bezahlung, soweit gesetzlich zulässig.
15. Musik, Medienlizenzen und Rechte Dritter
15.1 Der Einsatz von Musik, Videos, Bildern, Schriften, Sprecheraufnahmen und anderen geschützten Inhalten setzt die erforderlichen Rechte und Lizenzen voraus.
15.2 Die Parteien legen projektbezogen fest, wer die notwendigen Lizenzen, Bewilligungen und Einwilligungen beschafft.
15.3 Verpflichtungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Musiknutzung, einschliesslich allfälliger Vergütungen an Verwertungsgesellschaften, liegen grundsätzlich beim Veranstalter, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vereinbart wurde.
15.4 Die Lizenzierung einzelner Medien durch ShowVision umfasst nicht automatisch sämtliche Rechte für öffentliche Aufführungen, Streaming, Veranstaltungsaufzeichnungen oder spätere Werbekampagnen.
15.5 Bei Inhalten Dritter gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Nutzungsrechte werden nur weitergegeben, soweit die entsprechende Lizenz dies erlaubt.
15.6 Die Parteien sind jeweils für die Rechteklärung jener Inhalte verantwortlich, deren Bereitstellung beziehungsweise Lizenzierung sie vertraglich übernommen haben.
15.7 Berechtigte Ansprüche Dritter aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen einer Partei werden im gesetzlich zulässigen Umfang von der verantwortlichen Partei getragen. Eine eigene Verantwortlichkeit der anderen Partei bleibt vorbehalten.
16. Abnahme und Mängel
16.1 Vereinbarte abnahmefähige Arbeitsergebnisse werden dem Auftraggeber zur Prüfung bereitgestellt.
16.2 Der Auftraggeber prüft die gelieferten Ergebnisse innert angemessener Frist und teilt erkennbare Mängel möglichst konkret mit.
16.3 Soweit rechtlich zulässig und auf die jeweilige Werkleistung anwendbar, gelten ohne Beanstandung innert zehn Kalendertagen nach Bereitstellung erkennbare Mängel als genehmigt. Verdeckte Mängel und zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
16.4 Berechtigte Mängel werden nach Massgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen behoben.
16.5 Nachträgliche kreative Richtungswechsel und neue Kundenwünsche sind nicht automatisch Bestandteil der Mängelbehebung.
16.6 Für Dienstleistungen wie Ablaufregie, Koordination und Showcalling gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur sorgfältigen Vertragserfüllung.
17. Haftung
17.1 ShowVision haftet für Schäden aus der Verletzung eigener vertraglicher Pflichten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
17.2 Die Haftung für rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
17.3 Bei leichter Fahrlässigkeit wird die vertragliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den nachgewiesenen unmittelbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal auf das für das betreffende Projekt vereinbarte Honorar.
17.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und reine Folgeschäden ausgeschlossen.
17.5 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Personenschäden, bleiben vorbehalten.
17.6 Für Ausfälle externer technischer Systeme oder Leistungen anderer Gewerke haftet ShowVision nur, soweit ihr eine zurechenbare Pflichtverletzung vorliegt.
17.7 Die Haftung für beigezogene Hilfspersonen richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
17.8 Der Auftraggeber beziehungsweise Veranstalter ist für die in seinem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Versicherungen verantwortlich. Eine besondere Versicherungsdeckung durch ShowVision besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
18. Höhere Gewalt und ausserordentliche Ereignisse
18.1 Bei unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen und von den Parteien nicht zu vertretenden Ereignissen, welche die Durchführung wesentlich beeinträchtigen oder verhindern, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Dazu zählen je nach Umständen beispielsweise behördliche Verbote, Naturereignisse oder erhebliche, nicht beherrschbare Infrastrukturausfälle.
18.3 Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst frühzeitig und ergreift zumutbare Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
18.4 Die Parteien prüfen gemeinsam zumutbare Anpassungen oder Ersatztermine.
18.5 Bereits erbrachte Leistungen, entstandene Kosten sowie allfällige Ansprüche bei Absage werden entsprechend der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung behandelt.
18.6 Eine blosse Verteuerung oder Erschwerung der Leistung gilt nicht automatisch als höhere Gewalt.
19. Vertraulichkeit und Referenzen
19.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, unveröffentlichte Konzepte, Showabläufe, Präsentationen, technische Unterlagen und geschäftliche Informationen angemessen zu schützen.
19.2 Eine Weitergabe ist zulässig, soweit dies für die vereinbarte Projektdurchführung erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeit gewährleistet wird.
19.3 Informationen, die bereits rechtmässig öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen, sind von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen.
19.4 Die Vertraulichkeit besteht über das Projektende hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt.
19.5 Die Veröffentlichung von Kundenbezeichnungen, Logos, Bildern und Videos als Referenz durch ShowVision erfolgt nach vorgängiger Zustimmung des Auftraggebers beziehungsweise des berechtigten Rechteinhabers.
19.6 Weitergehende individuelle Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
20. Datenschutz und Projektarchivierung
20.1 Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt unter Einhaltung des anwendbaren Schweizer Datenschutzrechts und, soweit einschlägig, der europäischen Datenschutzgrundverordnung.
20.2 Personendaten werden ausschliesslich für rechtmässige und mit der Geschäftsbeziehung vereinbare Zwecke bearbeitet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der geltenden Datenschutzerklärung.
20.3 Soweit ShowVision Personendaten im Auftrag bearbeitet, vereinbaren die Parteien bei Bedarf die erforderlichen zusätzlichen Datenschutzregelungen.
20.4 Vertrauliche Kundeninformationen dürfen nicht ohne entsprechende Berechtigung an Dritte weitergegeben oder für fremde Trainingszwecke verwendet werden.
20.5 Der Auftraggeber ist für die langfristige Sicherung der final gelieferten Dateien nach Projektabschluss verantwortlich.
20.6 Soweit keine längere Archivierung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ist ShowVision berechtigt, operative Projektdateien und Produktionsdaten 90 Tage nach Projektabschluss zu löschen. Eine dauerhafte Archivierung wird nicht geschuldet.
20.7 Gesetzliche Aufbewahrungs und Löschpflichten bleiben vorbehalten.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen individueller Projektvereinbarungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
21.2 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit der Vertrag ohne die betroffene Regelung sinnvoll fortbestehen kann. An ihre Stelle treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
21.3 Es gilt Schweizer Recht unter Vorbehalt zwingend anwendbarer Vorschriften.
21.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich, Schweiz.
21.5 Diese AGB gelten für Vertragsverhältnisse, in welche sie wirksam einbezogen wurden.
Stand: 10. Oktober 2026
ShowVision | Eine Marke von Ricciardi SILARYONproduction
Pfingstweidstrasse 98, 8005 Zürich